satzung des freundeskreises der musikschule der stadt iserlohn e.v.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Freundeskreis der Musikschule der Stadt Iserlohn e.V.“.

Sitz des Vereins ist Iserlohn.

Der Verein ist in das Amtsregister beim Amtsgericht Iserlohn eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Musikschule der Stadt Iserlohn durch Öffentlichkeitsarbeit und die Bereitstellung sachlicher und finanzieller Mittel zu fördern.

Der Vereinszweck kann auch durch Überweisung oder Weiterleitung von Mitteln an Einrichtungen oder deren Fördervereine erfolgen, sofern die Verwendung zweckentsprechend erfolgt – z. B. für ein Projekt in Kooperation von Musikschule und schulischen oder anderen Kooperationspartnern.

Die Mittel sollen nicht zur Entlastung des städtischen Etats eingesetzt werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein aus

  1. Mitgliedsbeiträgen
  2. Geld- und Sachspenden
  3. sonstigen Zuwendungen

Die Höhe und Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Über die zweckmäßige Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand in Absprache mit dem Beirat.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme aufgrund eines schrift-lichen Aufnahmeantrages erworben.

Über die Aufnahme beschließt der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, mit dreimonatiger Frist zum Schluss eines Geschäftsjahres;
  2. durch Ausschluss aus dem Verein, wenn ein Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat;
  3. mit dem Tode eines Mitgliedes.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Beachtung einer Einladungsfrist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Der Vorstand hat eine außerordentliche Versammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vorstandes und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Leiter der Musikschule.

Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter entweder der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu berufen.

§ 9 Der Beirat

Der Beirat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen.

Drei Mitglieder des Beirats sollen Erziehungsberechtigte von Schülern der Musikschule sein. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein.

Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und unterstützt ihn in der Durchführung des geplanten Vorhabens. Er unterrichtet sich in geeigneter Weise über die Anliegen der Vereinsmitglieder und macht dem Vorstand Vorschläge über die Geschäftsführung.

Der Beirat wird nach Bedarf vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung des Beirats vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen.

Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zu-tritt. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen.

Die Sitzungen des Beirats werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins geleitet; ist auch dieser verhindert, leitet das Beiratsmitglied die Sitzung, das am längsten dem Verein angehört. Im Zweifelsfall bestimmen die erschienenen Beiratsmitglieder den Sitzungsleiter.

Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitige aus, so kann der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied wählen.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Im Auflösungsfall ist das Vereinsvermögen der gemeinnützigen „Förderstiftung der Musikschule der Stadt Iserlohn“ zuzuführen.